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In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als fünf Beamte/Beamtinnen gleichzeitig geprüft werden.
Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Beamten/jede Beamtin eine Prüfungszeit von etwa 45 Minuten entfällt. Sie wird durch eine angemessene Pause unterbrochen.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet und damit insbesondere auf folgende Rechtsgebiete: Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die für den Gerichtsvollzieherdienst wesentlich sind, und der Bestimmungen der Justizverwaltung, die das Verfahren betreffen, Grundzüge des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Sachenrechts, Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts einschließlich Waren- und Taxkunde, Wechsel- und Scheckrecht einschließlich der Grundzüge des Wertpapierrechts, Zustellungswesen, Gerichtsverfassung, allgemeines Verfahrensrecht, Verwaltungszwangsverfahren, Immobiliar- und Gesamtvollstreckungsrecht, öffentliche Versteigerung und freihändiger Verkauf, Kostenwesen, Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung, Gerichtsvollzieherordnung einschließlich der Anleitung zur Verwaltung des Schriftguts, zur Buchführung und zur selbstständigen Führung eines Geschäftszimmers, Grundzüge des Strafrechts mit Schwergewicht auf den für den Gerichtsvollzieher bedeutsamen materiell-rechtlichen Vorschriften, Beamtenhaftung und Grundzüge des Disziplinarrechts.
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung; er/sie verteilt die Prüfungsgebiete auf die einzelnen Beisitzer/Beisitzerinnen des Prüfungsausschusses und prüft im gleichen Umfang wie diese.
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beamten/Beamtinnen, die zur nächsten Prüfung heranstehen, sowie Richtern/Richterinnen und sonstigen Beamten/Beamtinnen, die ein dienstliches Interesse darlegen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.