Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund des Ergebnisses der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Gesamtnote der Prüfung.
Zur Feststellung der Gesamtnote werden die Punkte der schriftlichen Arbeiten (§ 19 Abs. 2) und die Punkte der mündlichen Prüfung (§ 21) addiert und durch acht geteilt. Diese Endpunktzahl ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Der Prüfungsausschuss kann die Endpunktzahl nach dem Gesamteindruck, den er von den Leistungen des Beamten/der Beamtin gewonnen hat, um höchstens einen Punkt heben oder senken; dabei sind die Leistungen des Beamten/der Beamtin während der Ausbildung angemessen zu berücksichtigen.
Der Notenwert der Gesamtnote wird wie folgt abgegrenzt: sehr gut = 12,50 bis 15 Punkte, gut = 9,50 bis 12,49 Punkte,befriedigend = 6,50 bis 9,49 Punkte,ausreichend = 3,50 bis 6,49 Punkte,mangelhaft = 0,50 bis 3,49 Punkte, ungenügend = 0 bis 0,49 Punkte.
Beträgt die Endpunktzahl weniger als 3,50 Punkte, ist die Prüfung nicht bestanden.
Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Beratung über das Gesamtergebnis sind von allen am Prüfungsverfahren Beteiligten vertraulich zu behandeln.
Nach der Schlussberatung gibt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Beamten/der Beamtin die Bewertung der Einzelleistungen, das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung und die Gesamtnote der Prüfung bekannt.