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Jeder Ausbilder/Jede Ausbilderin hat sich in einem Bericht über Art und Dauer der Ausbildung sowie über Befähigung, Kenntnisse, praktische Leistungen, Stand der Ausbildung, Persönlichkeit und Führung des Beamten/der Beamtin zu äußern.
Nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts beurteilt der Leiter/die Leiterin der Ausbildungsbehörde oder der Leiter/die Leiterin des Lehrgangs den Beamten/die Beamtin in einem Abschlusszeugnis; Absatz 1 gilt entsprechend.
Die Leistungen des Beamten/der Beamtin werden wie folgt bewertet: 13 bis 15 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; 10 bis 12 Punkte = gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 7 bis 9 Punkte = befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; 4 bis 6 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 1 bis 3 Punkte = mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 0 Punkte = ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Die Befähigungsberichte und Abschlusszeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 sind nach dem Muster der Anlage 1 [1] zu erstellen.
Die Abschlusszeugnisse sind mit dem Beamten/der Beamtin vor Aufnahme in die Personalakten zu besprechen und der obersten Ausbildungsbehörde zu übersenden.
Der Leiter/Die Leiterin der Ausbildungsbehörde berichtet etwa zwei Wochen vor Beendigung eines Ausbildungsabschnitts der obersten Ausbildungsbehörde, wenn der Beamte/die Beamtin das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich nicht erreichen wird.