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Die schriftliche Prüfung soll am Ende des fachtheoretischen Lehrgangs III abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird so bald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.
Leistet ein Beamter/eine Beamtin der Vorladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung keine Folge oder tritt er/sie ohne Genehmigung des/der Vorsitzenden von der Prüfung zurück, so gilt sie als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Beamte/die Beamtin ohne Verschulden (z. B. wegen Krankheit) verhindert war, an ihr teilzunehmen. Die Entscheidung trifft der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses; er/sie kann verlangen, dass eine Erkrankung durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
Sieht die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben bei der schriftlichen Prüfung als entschuldigt an, hat der Beamte/die Beamtin in einem neuen Prüfungstermin alle schriftlichen Arbeiten zu wiederholen. Sieht die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben bei der mündlichen Prüfung als entschuldigt an, hat der Beamte/die Beamtin den mündlichen Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.
Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines sonst ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann die einzelnen Prüfungsnoten herabsetzen oder in schweren Fällen die Prüfung als nicht bestanden erklären.
Die Entscheidungen nach Absatz 5 sollen auch noch binnen fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, längstens jedoch bis zur Ernennung zum Gerichtsvollzieher/zur Gerichtsvollzieherin, getroffen werden; in diesem Fall ist das Prüfungsergebnis entsprechend abzuändern und das Prüfungszeugnis zu berichtigen oder einzuziehen.