Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Gerichtsvollzieherdienst) - AOJ GV- Vom 11. März 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
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Die Ausbildung gliedert sich wie folgt:
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Die oberste Ausbildungsbehörde kann aus wichtigem Grund die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte (zwei und vier) ändern.
§ 6 AOJ GVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen