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Die Ausbildung dauert zwanzig Monate.
Krankheits- und Urlaubszeiten können je Ausbildungsmonat, der in einem Ausbildungsabschnitt noch zurückzulegen ist, bis zu fünf Arbeitstagen auf die Ausbildung angerechnet werden. War hiernach die volle Anrechnung innerhalb eines Ausbildungsabschnitts nicht möglich, so kann sie in den folgenden Ausbildungsabschnitten , ausgenommen dem Lehrgang, fortgesetzt werden. Krankheitszeiten während des Lehrgangs werden nur auf diesen angerechnet. Wird dadurch das Ausbildungsziel des Lehrgangs gefährdet, so kann die oberste Ausbildungsbehörde die Wiederholung anordnen. In diesem Fall soll der Beamte/die Beamtin aus dem Lehrgang herausgezogen und in einen anderen Ausbildungsabschnitt überwiesen werden. Die Anrechnung der Krankheitszeiten erfolgt dann nach Satz 1 und 2.
Erreicht ein Beamter/eine Beamtin das Ziel eines Ausbildungsabschnitts in dem für ihn/sie maßgebenden Zeitraum nicht, z. B. infolge mangelnder Ausbildungsfortschritte oder schlechter Führung, so ist der Ausbildungsabschnitt zu verlängern. Bei Lehrgängen kann deren Wiederholung angeordnet werden; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Gesamtausbildungsdauer verlängert sich entsprechend.
Die oberste Ausbildungsbehörde kann bei Beamten/Beamtinnen mit guten Leistungen auch eine über Absatz 2 hinausgehende Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten zulassen. Im Übrigen entscheiden die Ausbildungsbehörden über die Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten.