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Vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes berichtet der Präsident/die Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts dem Ministerium der Justiz unter Beifügung des Aufgabenhefts und der Zeugnisse der Ausbildungsbehörden, ob der Vorbereitungsdienst als erfolgreich abgeleistet angesehen werden kann.
Das Ministerium der Justiz entscheidet auf Grund des Berichts des Präsidenten/der Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts, der Zeugnisse der Ausbildungsbehörden entsprechend dem Muster der Anlage [1] und der schriftlichen Arbeiten, ob und mit welcher Note der Anwärter/die Anwärterin die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erworben hat. Die Entscheidung wird dem Anwärter/der Anwärterin schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
Hält das Ministerium der Justiz den Anwärter/die Anwärterin auf Grund des Berichts des Präsidenten/der Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts noch nicht ausreichend für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes ausgebildet, so verlängert es den Vorbereitungsdienst und regelt dessen Art und Dauer (§ 5 Abs. 1 Satz 2).
Ein Anwärter/Eine Anwärterin, der/die nach § 5 Abs. 2 einen verkürzten Vorbereitungsdienst ableistet, muss vor seiner/ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an dem fachtheoretischen Lehrgang teilgenommen haben. Ferner hat er/sie mindestens eine schriftliche Arbeit aus dem Aufgabenbereich des Justizwachtmeisterdienstes zu fertigen; die Absätze 1 und 2 sowie § 9 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Anwärter/Die Anwärterin ist bei einer Justizvollzugsanstalt im Aufsichtsdienst, in der waffenlosen Kampfweise und im Waffengebrauch zu unterweisen.