Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des einfachen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Justizwachtmeisterdienst) - AOJ JW - Vom 1. April 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
Der Bewerber/Die Bewerberin wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Er/Sie führt die Dienstbezeichnung „Justizoberwachtmeisteranwärter/Justizoberwachtmeisteranwärterin.
§ 4 AOJ JW
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