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Nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts beurteilt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde die Anwärterin oder den Anwärter über Befähigung, Kenntnisse, praktische Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung in einem Abschlusszeugnis nach Anlage 1. Das Abschlusszeugnis ist der obersten Ausbildungsbehörde zu übersenden.
Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde berichtet rechtzeitig vor der regelmäßigen Beendigung eines Ausbildungsabschnitts an die oberste Ausbildungsbehörde, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich nicht erreichen wird.