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Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung nach Abschnitt III.
Die Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden. Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, treten in ihre frühere Beschäftigung zurück.