Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst (APO g.D. AVD) Vom 29. August 2016
(1)
Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung (§§ 25 bis 42).
(2)
Für Beamtinnen und Beamte ist die Einführungszeit beendet, wenn sie die Studienziele nach den §§ 19, 20 nicht erreichen oder die Aufstiegsprüfung nicht bestehen. Abschnitt IV Laufbahnprüfung
§ 24 APO g.D. AVDKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen