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Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn des mittleren Dienstes an Justizvollzugsanstalten können nach Maßgabe von § 27 der Saarländischen Laufbahnverordnung (SLVO)[2] zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen. Über die Zulassung entscheidet das Ministerium der Justiz.
Die Einführungszeit dauert drei Jahre und entspricht der Ausbildung nach den §§ 4 bis 13; die Beamtinnen und Beamten, die die Zugangsvoraussetzungen als ordentliche Studierende an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel nicht erfüllen, leisten das fachwissenschaftliche Studium als Gasthörerinnen und Gasthörer ab. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung nach § 15.
Wer die Einführungszeit abgebrochen, die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestanden oder auf eine Wiederholung der Aufstiegsprüfung verzichtet hat, tritt in seine frühere Beschäftigung zurück. Teil 5 Schlussbestimmung