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Für die in den Abschnitten der fachpraktischen Ausbildung nach § 13 Absatz 5 gezeigten Leistungen ist jeweils ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen.
Die Beurteilungsbeiträge sind von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder einer hiermit beauftragten Person zu bewerten, mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen und der obersten Ausbildungsbehörde zu übersenden.
Am Ende der fachpraktischen Ausbildung erstellt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle oder eine hiermit beauftragte Person eine Gesamtbeurteilung über die in der fachpraktischen Ausbildung gezeigten Leistungen. Gleichzeitig ist eine Gesamtnote für die fachpraktische Ausbildung zu bilden. Die Gesamtbeurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter durch die jeweilige Ausbildungsstelle vor Beginn der fachtheoretischen Ausbildung II zu besprechen.
Jeweils am Ende der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte erstellt die Ausbildungsstelle einen Beurteilungsbeitrag über die während des fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts gezeigten Leistungen. Gleichzeitig ist eine Gesamtnote für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu bilden. Die Beurteilungen sind mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
Die Beurteilungsbeiträge und die Gesamtbeurteilungen der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte werden nach den durch die oberste Dienstbehörde des Landes Hessen vorgegebenen Mustern erstellt.