§ 2 Abs. 1 AOJ Vollz. WDVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten (AOJ Vollz. WD ) Vom 22. Juli 2021
Oberste Ausbildungsbehörde ist das Ministerium der Justiz.
§ 10 Abs. 1 AOJ Vollz. g. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten) - AOJ Vollz. g. D. - Vom 21. Mai 2013
Das Ministerium der Justiz leitet das fachpraktische Studium, bestimmt die Justizvollzugsanstalten, bei denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden,…
§ 9 Abs. 1 AOJ Vollz. m.D.Ausbildungsverlauf
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in fachpraktische und fachtheoretische Ausbildungszeiten. Die fachpraktischen Ausbildungszeiten werden bei den…
§ 6 Abs. 2 AOJ JWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des einfachen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Justizwachtmeisterdienst) - AOJ JW - Vom 1. April 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
Für die Ausbildung ist der Behördenleiter/die Behördenleiterin verantwortlich. Er/Sie beauftragt mit der Leitung und Beaufsichtigung der Ausbildung den…
§ 6 Abs. 2 AOJwD SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes
Für die Ausbildung ist der Leiter der Ausbildungsstelle verantwortlich. Er beauftragt mit der Leitung und Beaufsichtigung der Ausbildung den Geschäftsleiter…