Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten (AOJ Vollz. WD ) Vom 22. Juli 2021
(1)
Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
(2)
Die Anwärterinnen und Anwärter tragen Dienstkleidung, die ihnen von ihrer Dienststelle zur Verfügung gestellt wird.
§ 7 AOJ Vollz. WDKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen