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Ohne die sich an die Fachstufe II anschließende berufspraktische Ausbildung ableisten zu müssen, wird in die Fachstufe I aufgenommen (zweijähriger Bildungsgang), wer neben den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Folgendes nachweist: Die Zeiten nach Satz 1 müssen vor Eintritt in die Berufsfachschule abgeleistet worden sein.
eine einschlägige Berufserfahrung mit mindestens 1.200 Stunden und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis oder
eine mindestens dreijährige hauptberufliche Berufserfahrung in Verbindung mit einer mindestens sechswöchigen, fachkundig angeleiteten sozialpädagogischen Tätigkeit in einer Praxiseinrichtung.
Ohne die sich an die Fachstufe II anschließende berufspraktische Ausbildung ableisten zu müssen, wird in die Fachstufe II (einjähriger Bildungsgang) aufgenommen, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 nachweist.