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Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Verordnung gilt für Schülerinnen und Schüler, die in die Fachstufe I der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege zu Beginn des Schuljahres 2023/2024 eintreten.
§ 3 Absatz 4 Satz 4 und 5 Satz 2 und 4, § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 4 Satz 1 und 5 Satz 3, § 46 Satz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1, 54 Absatz 1 Satz 1 und Anlage 1 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege vom 14. Juni 2023 (Amtsbl. I S. 437), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2026 (Amtsbl. I S. 633) geändert worden ist, gelten für Schülerinnen und Schüler, die ab Beginn des Schuljahres 2026/2027 in eine Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege eintreten.
Auf Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2025/2026 bereits im Bildungsgang einer Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege in Vollzeit befinden, finden für die berufspraktische Ausbildung die Vorschriften des Absatzes 3 Anwendung, sofern sie bis Ende des Schuljahres, bevor sie in die berufspraktische Ausbildung eintreten oder diese wiederholen, einen schriftlichen oder elektronischen Antrag bei der Schulleitung auf Anwendung der Vorschriften nach Absatz 3 gestellt haben.
Wird ein Antrag nach Absatz 4 nicht gestellt, gelten für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2025/2026 bereits im Bildungsgang einer Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege befinden, die Vorschriften der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege vom 14. Juni 2023 (Amtsbl. I S. 437), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 859) geändert worden ist, bis spätestens 31. Juli 2031 fort.
Schülerinnen und Schüler, die vor Beginn des Schuljahres 2026/2027 bereits in den Bildungsgang einer Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege in praxisintegrierter Form eingetreten sind, setzen diesen nach den bisherigen Vorschriften (Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege vom 14. Juni 2023 (Amtsbl. I S. 437), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 859) geändert worden ist,) fort. Anlage 1 Stundentafel Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege Vollzeitform Gültig ab 1. August 2026 (beginnend mit der Fachstufe I) Fächer Unterrichtsstunden Fachtheoretische Ausbildung Berufspraktische Ausbildung Fachstufe I Fachstufe II Berufsübergreifender Lernbereich 880 Deutsch/Kommunikation 120 120 - Mathematik 80 80 - Fremdsprache1) 80 80 - Wirtschafts- und Sozialkunde 40 40 - Religionslehre/allgemeine Ethik 40 40 - Sport/Gesundheitsförderung 80 80 - Berufsbezogener Lernbereich 3120 Berufliche Kompetenz I 360 360 - Berufliche Kompetenz II 360 360 - Fachpraktikum2) 240 240 - Berufspraktische Ausbildung - - 1200 Unterstützender Lernbereich 240 Individuelle Förderung, Lernbegleitung und/oder Begleitung der berufspraktischen Ausbildung 80 80 80 Gesamtstundenzahl 4240 Stundentafel Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege Praxisintegrierte Form Gültig ab 1. August 2026 (beginnend mit dem 1. Ausbildungsjahr) Fächer Unterrichtsstunden 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr Berufsübergreifender Lernbereich 880 Deutsch/Kommunikation 80 80 80 Mathematik 80 80 - Fremdsprache*) 40 40 80 Wirtschafts- und Sozialkunde 80 - - Religionslehre/allgemeine Ethik 40 40 - Sport/Gesundheitsförderung - 80 80 Berufsbezogener Lernbereich 2640 Berufliche Kompetenz I 240 240 240 Berufliche Kompetenz II 240 240 240 Berufspraktische Ausbildung 1200 Unterstützender Lernbereich 240 Individuelle Förderung, Lernbegleitung und/oder Begleitung der berufspraktischen Ausbildung 80 80 80 Gesamtstundenzahl 3760 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 6 Anlage 7