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Eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler wiederholt in der Vollzeitform die Fachstufe I einschließlich des Fachpraktikums, sofern sie oder er nicht nach Absatz 2 die Schule verlassen muss. In der praxisintegrierten Form wiederholt eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler das zurückliegende Ausbildungsjahr einschließlich der auf dieses entfallenden Stunden der berufspraktischen Ausbildung, sofern sie oder er nicht nach Absatz 2 die Schule verlassen muss.
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in der Fachstufe I und in der praxisintegrierten Form in demselben Ausbildungsjahr zweimal nicht versetzt worden ist, muss in der Regel die Schule verlassen und aus dem Bildungsgang der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege ausscheiden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz eine zweite Wiederholung der Fachstufe I oder des jeweiligen Ausbildungsjahres gestatten; die Entscheidung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen und von den Mitgliedern der Klassenkonferenz zu unterschreiben; die handschriftliche Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden.