Gesetze
Gesetz wird geladen …
Tritt die Gefährdung der Versetzung erst im zweiten Schulhalbjahr der Fachstufe I in der Vollzeitform beziehungsweise im zweiten Halbjahr des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres in der praxisintegrierten Form ein, so erfolgt darüber an die Schülerin oder den Schüler, bei Minderjährigen an die Erziehungsberechtigten, eine gesonderte Mitteilung spätestens zwei Monate vor dem Unterrichtsende vor den Sommerferien. Ist die Schülerin oder der Schüler bereits einmal in der Fachstufe I oder in dem jeweiligen Ausbildungsjahr der praxisintegrierten Form nicht versetzt worden, wird die Mitteilung durch den Zusatz: „Die Schülerin/Der Schüler muss bei Nichtversetzung die Schule in der Regel verlassen.“ ergänzt.
Tritt eine Gefährdung der Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 im ersten Schulhalbjahr der Fachstufe II in der Vollzeitform oder im ersten Schulhalbjahr des dritten Ausbildungsjahres in der praxisintergierten Form ein, so erfolgt hierüber zum Ende des Schulhalbjahres eine schriftliche oder elektronische Mitteilung an die Schülerin oder den Schüler, bei Minderjährigen an die Erziehungsberechtigten. Tritt diese Gefährdung erst im zweiten Schulhalbjahr der Fachstufe II beziehungsweise im zweiten Schulhalbjahr des dritten Ausbildungsjahres der praxisintegrierten Form ein, so erfolgt die entsprechende Mitteilung spätestens zwei Monate vor dem ersten Prüfungstag der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1. Ist die Schülerin oder der Schüler bereits einmal zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 nicht zugelassen worden oder hat sie oder er die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 bereits einmal nicht bestanden beziehungsweise gilt ihre oder seine Prüfung als nicht bestanden, wird die Mitteilung durch den Zusatz: „Die Schülerin/Der Schüler muss bei erneuter Nichtzulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 oder bei deren erneutem Nichtbestehen die Schule in der Regel verlassen.“ ergänzt.
Aus dem Fehlen einer Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 kann ein Recht auf Versetzung, Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 oder auf Verbleib an der Schule nicht hergeleitet werden. Abschnitt 4 Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 a) Allgemeine Bestimmungen