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Wer in der Vollzeitform in die Fachstufe II der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege versetzt wurde und die Schule ohne Abschluss verlässt, ist nach einem weiteren halbjährigen, erfolgreich abgeschlossenen Praktikum (mindestens 600 Stunden) in einer geeigneten Praxiseinrichtung berechtigt, die Berufsbezeichnung „Fachgehilfin Heilerziehungspflege/Fachgehilfe Heilerziehungspflege“ zu führen. Über den Erfolg des halbjährigen Praktikums entscheidet die Praxiseinrichtung. Die Schulaufsichtsbehörde erteilt die Urkunde über die Berufsbezeichnung gemäß Anlage 7 nach Vorlage der Bescheinigung der Praxiseinrichtung über das erfolgreiche Praktikum.
Wer in der praxisintegrierten Form in das dritte Ausbildungsjahr versetzt wurde und die Schule ohne Abschluss verlässt, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Fachgehilfin Heilerziehungspflege/Fachgehilfe Heilerziehungspflege“ zu führen. Die Schulaufsichtsbehörde erteilt die Urkunde über die Berufsbezeichnung nach Anlage 7. Abschnitt 6 Wiederholung der Prüfungen