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Wer an der Prüfung als Folge eines nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs während der Fachstufe II auf Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes nicht teilgenommen hat oder wer im zweiten Schulhalbjahr der Fachstufe II vor Beginn des Prüfungsverfahrens der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 aus dem laufenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Kinderpflege ausgetreten ist, hat nur einmalig die Möglichkeit, nach einem erneuten, ordnungsgemäßen und nicht durch Schulaustritt unterbrochenen Besuch der Fachstufe II eine Teilnahme an der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 zu erreichen. Werden die Voraussetzungen zur Prüfungsteilnahme erneut nicht erfüllt, so führt dies in der Regel zum endgültigen Ausscheiden aus dem Bildungsgang der Berufsfachschule für Kinderpflege. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters einen nochmaligen Schulbesuch und eine nochmalige Prüfungsteilnahme gestatten.
Im Falle des Rücktritts von der Prüfung oder wenn die Prüfung ganz oder teilweise versäumt wird, gilt die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 der Berufsfachschule für Kinderpflege insgesamt als nicht bestanden.
Die Vorschrift des Absatzes 2 findet keine Anwendung, wenn ein Prüfling aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen, und die Gründe für das Versäumnis unverzüglich nachweist. Ob er die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Hat er die Gründe nicht zu vertreten, erhält er die Möglichkeit, an einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachtermin die Prüfung oder die versäumten Teile der Prüfung abzulegen oder fortzusetzen.
Wer an der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 innerhalb eines Prüfungstermins auch am Nachtermin der schriftlichen oder mündlichen Prüfung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht teilnimmt, kann die versäumten Prüfungsleistungen erst zum nächsten regulären Prüfungstermin nachholen. Dies gilt auch für Schulfremde.