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Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falls
zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder
für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung des Prüflings. Bis zur Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort.
Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme (Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2) gilt die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 insgesamt als nicht bestanden.
Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis - gegebenenfalls mit dem Abschlusszeugnis und der Urkunde nach § 52 - einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der letzten Prüfungsleistung.