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Jede Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft oder den zuständigen Fachlehrkräften der Fachstufe II und von einer von der Schulleitung bestimmten weiteren Fachlehrkraft korrigiert und benotet.
Weichen die Noten der Fachlehrkräfte voneinander ab, so setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit ihnen die Note fest. Sie oder er kann weitere Fachlehrkräfte hinzuziehen.
Die Note und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Die beiden Fachlehrkräfte bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und die Note.
Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (Absatz 3), spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters vorbehaltlich der Bestätigung durch die Prüfungskommission (§ 42 Absatz 1), ob nach den Maßstäben des § 42 Absatz 2 aufgrund der vorläufigen fiktiven Endnoten nach Absatz 5 Über die vorläufige Entscheidung der Klassenkonferenz ist schriftlich oder elektronisch eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern der Klassenkonferenz zu unterschreiben ist; die handschriftliche Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden.
die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 ohne mündliche Prüfung bereits bestanden ist oder
die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 auch durch eine mündliche Prüfung nicht mehr bestanden werden kann und damit nicht bestanden ist oder
zum Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 noch eine mündliche Prüfung erforderlich ist.
In den schriftlich geprüften Fächern werden die vorläufigen fiktiven Endnoten aufgrund der Vornoten (§ 24 Absatz 1) und aufgrund der Noten der schriftlichen Prüfung (Absatz 3) rechnerisch ermittelt. Hierbei werden die doppelt gewichteten Vornoten und das einfach gewichtete Ergebnis der schriftlichen Prüfung addiert; die Summe wird gedrittelt. Es ist auf eine Nachkommastelle zu rechnen; es wird nicht gerundet. Auf der Grundlage dieses rechnerischen Ergebnisses wird bis zur Nachkommastelle 0,4 als vorläufige fiktive Endnote die Note erteilt, die nach § 4 zahlenmäßig der Vorkommastelle entspricht, und ab der Nachkommastelle 0,5 als vorläufige fiktive Endnote die Note erteilt, die sich nach § 4 zahlenmäßig durch Aufrunden auf die nächste Vorkommastelle ergibt. In den nicht schriftlich geprüften Fächern sind die vorläufigen fiktiven Endnoten die Vornoten.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt den Prüflingen, die auch mit einer mündlichen Prüfung die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nicht mehr bestehen können (Absatz 4 Satz 1 Nummer 2), gegebenenfalls deren Erziehungsberechtigten, unverzüglich nach der Klassenkonferenz und vorbehaltlich der Bestätigung durch die Prüfungskommission (§ 42 Absatz 1) das Nichtbestehen der Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mit; die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und die vorläufig fiktiven Endnoten in den Prüfungsfächern werden gleichzeitig von der Schulleitung bekannt gegeben. Prüflingen, die nach den vorläufigen fiktiven Endnoten die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 - vorbehaltlich der Bestätigung durch die Prüfungskommission (§ 42 Absatz 1) - bereits ohne mündliche Prüfung bestanden haben (Absatz 4 Satz 1 Nummer 1), wird dies unverzüglich nach der Klassenkonferenz mit den Ergebnissen der schriftlichen Prüfungen und mit den vorläufig fiktiven Endnoten in den Prüfungsfächern bekannt gegeben. Prüflingen, bei denen zum Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 noch eine mündliche Prüfung erforderlich ist (Absatz 4 Satz 1 Nummer 3), wird dies unverzüglich nach der Klassenkonferenz mit den Ergebnissen der schriftlichen Prüfungen, den vorläufig fiktiven Endnoten in den Prüfungsfächern und dem Fach, auf das sich die mündliche Prüfung bezieht, bekannt gegeben. cc) Mündliche Prüfung