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Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nach § 42 Absatz 2 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - vom 26. Juni 2026 (Amtsbl. I S. 633) in der jeweils geltenden Fassung, oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat und nicht mehr Schülerin oder Schüler einer Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - ist, ist berechtigt, einen Antrag auf Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Kinderpflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Kinderpfleger“ bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nach Satz 1, ein ärztliches Zeugnis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung, dessen Ausstellung nicht länger als drei Monate zurückliegt, eine eigenhändig unterschriebene Versicherung nach dem Muster der Anlage 8, dass sich die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in dem Bildungsgang an einer Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - befindet, und ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl I 2024 Nr. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das nicht älter als sechs Monate ist, sind dem Antrag beizufügen.
Die Schulaufsichtsbehörde kann auf den Antrag nach Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Kinderpflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Kinderpfleger“ zuerkennen.
Gibt die Schulaufsichtsbehörde dem Antrag statt, erteilt sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Urkunde über die Berufsbezeichnung nach Anlage 9.
Wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 zur Staatlich anerkannten Erzieherin oder zum Staatlich anerkannten Erzieher abgelegt hat, kann bei der Schulaufsichtsbehörde unter den weiteren Voraussetzungen des Absatzes 1 auch einen Antrag auf Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Kinderpflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Kinderpfleger“ stellen. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nach Satz 1 als gleichwertig zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 nach § 42 Absatz 2 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - anerkennen, wenn der Inhalt der absolvierten Ausbildung bis zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 und die Prüfungsanforderungen in der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 den Voraussetzungen nach der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - entsprechen. Absatz 3 gilt entsprechend.
Wer bereits die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 nach § 53 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat, kann keine Urkunde über die Berufsbezeichnung nach Anlage 9 erhalten.
Im Falle der Abgabe einer falschen Versicherung nach Absatz 1 Satz 2 wird die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Kinderpflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Kinderpfleger“ nachträglich durch die Schulaufsichtsbehörde entzogen.