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Ziel der Ausbildung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - ist das Erreichen der Befähigung, Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in sozialpädagogischen Einrichtungen aller Arbeitsfelder der Kinder- und Jugendhilfe des Achten Buches des Sozialgesetzbuches vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl I 2025 Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, und in der schulischen Ganztagsbetreuung, in der Eingliederungshilfe, in Förderschulen sowie in Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung als Erzieherin oder Erzieher selbstständig und eigenverantwortlich tätig zu sein (Kompetenzerwerb entsprechend dem kompetenzorientierten Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern an Fachschulen und Fachakademien - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 2011 in der Fassung vom 24. November 2017, in der jeweiligen Fassung).
Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung, bestehend aus zwei Teilen, der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 und der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2, ab. Die erfolgreich abgelegte Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 verleiht die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin (Bachelor Professional in Sozialwesen)/Staatlich anerkannter Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen)“. Alle Ausbildungsarten gemäß § 1 Absatz 1 nehmen bei der gegen Ende des Schuljahres stattfindenden Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 an denselben schriftlichen Prüfungen zu denselben Prüfungsterminen teil.
Mit der erfolgreich abgelegten Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 und der erfolgreich abgelegten Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 wird unter weiteren Voraussetzungen zusätzlich die Fachhochschulreife erworben, sofern dieser Bildungsstand nicht bereits anderweitig erworben wurde. Abschnitt II Ausbildung 1. Vollschulische Ausbildung mit zweijähriger schulischer, fachtheoretischer und einjähriger berufspraktischer Ausbildung a) Allgemeine Bestimmungen