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Für den einjährigen und zweijährigen Bildungsgang ohne die sich an die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 anschließende berufspraktische Ausbildung gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 entsprechend, soweit nach den §§ 56 bis 63 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
§ 5 Absatz 5 findet keine Anwendung.