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Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der praktischen und der mündlichen Prüfung fest und bestimmt, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden ist.
Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird.
Über den Prüfungshergang ist für jede zu prüfende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 aufzunehmen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.
Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt.
Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling vom Landesprüfungsamt einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die für den Abschluss erforderlichen Leistungen nach der APO-BK erreicht wurden.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat.
Der Prüfungsausschuß legt unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder und erteilt über die…
Der Prüfungsausschuß teilt dem Prüfling am Tage der mündlichen Prüfung mit, ob sie oder er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Bei bestandener…
Über den Verlauf der mündlichen Prüfung, einer Ergänzungsprüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.…
Dem Prüfling ist das Gesamtergebnis der Prüfung unmittelbar nach seiner Feststellung schriftlich mitzuteilen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.