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Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Landesprüfungsamt kann im Falle einer Krankheit auch die Vorlage einer durch eine von ihm benannte Ärztin oder einen von ihm benannten Arzt ausgestellten ärztlichen Bescheinigung verlangen.
Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so hat er die Prüfung nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt. Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wird die Prüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
Tritt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Tritt die Bewerberin oder der Bewerber nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt von der Prüfung zurück oder nimmt sie oder er nicht daran teil, ohne dass es…
Versäumt der Prüfling aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann der Prüfling…
Bei Prüflingen, die nach Beginn des schriftlichen Prüfungsteils von der Prüfung zurücktreten oder nicht daran teilnehmen, ohne dass es dafür einen wichtigen…
Wer unmittelbar vor oder während der Prüfung erkrankt, kann nach Genesung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits…
Versäumt der Prüfling aus einem wichtigen Grund die mündliche Prüfung ganz oder teilweise und weist er den wichtigen Grund unverzüglich nach, bei einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.