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Ergibt sich während der Ausbildung, dass die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der jeweiligen praktischen Ausbildungsabschnitte nicht erreichen wird oder nicht erreicht hat, so kann der jeweilige Ausbildungsabschnitt verlängert werden. Besteht keine Aussicht, dass die Anwärterin oder der Anwärter das jeweilige Ausbildungsziel bei Verlängerung erreichen wird, oder ist der Ausbildungsabschnitt bereits einmal verlängert worden, so ist die Anwärterin oder der Anwärter von der weiteren Ausbildung auszuschließen und zu entlassen.