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Der Prüfungsausschuss ermittelt aus den gleich zu gewichtenden Noten für die schulpraktischen Proben die Note für die schulpraktische Prüfung.
Der Prüfungsausschuss ermittelt aus den Noten für die Prüfungsteile der mündlichen Prüfung, die ihrer Dauer entsprechend zu gewichten sind, die Note für die mündliche Prüfung.
Die gemäß Absatz 1 und Absatz 2 sowie § 16 Absatz 3 ermittelten Noten in den Prüfungsabschnitten sind in den Prüfungsniederschriften zur zweiten schulpraktischen Probe und zur mündlichen Prüfung zu vermerken. Die Niederschriften sind zur Prüfungsakte zu nehmen.
Der Fachprüfungsausschuss setzt die Note für die mündliche und gegebenenfalls praktische Prüfung fest.
Die Noten der unterrichtspraktischen Prüfung sowie die Note der mündlichen Prüfung werden jeweils vom Prüfungsausschuss festgesetzt.
Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest. Wurde in einem Fach sowohl…
Der Fachprüfungsausschuss setzt die Note für die mündliche Prüfung fest.
Der Prüfungsausschuss bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachte Leistung und setzt eine Note und Punktzahl gemäß § 13 Absatz 1 fest. Anschließend…
Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.