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Die Ausbildungsbehörde hat spätestens zwei Monate vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes die Meldung des Anwärters zur Laufbahnprüfung bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Meldung sind beizufügen: Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses holt für jeden gemeldeten Anwärter eine schriftliche oder elektronische Auskunft bei der Saarländischen Verwaltungsschule über die Leistungen während der theoretischen Ausbildung ein.
die Personaldaten mit einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft über die Führung des Anwärters,
die in den §§ 14 bis 16 genannten Unterlagen.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung des Anwärters zur Prüfung und teilt seine Entscheidung der Ausbildungsbehörde mit. Die Zulassung hängt von den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und dem Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung ab. Zur Ermittlung des Nachweises über die vorgeschriebene Ausbildung wird der Durchschnitt der Noten der praktischen und theoretischen Ausbildung im Verhältnis 1 zu 3 errechnet. Bei der Note der theoretischen Ausbildung werden nur solche Fächer berücksichtigt, in denen mindestens zwei Klassenarbeiten zu schreiben sind. Zur Prüfung darf nicht zugelassen werden, wer im rechnerischen Durchschnitt nicht mindestens 4,0 Punkte erreicht hat. Von der Prüfung ist auch auszuschließen, wer in einem Fach mit der Note „ungenügend“ oder in zwei Fächern mit der Note „mangelhaft“ bewertet worden ist, wobei alle Lehrgangsnoten zu berücksichtigen sind.
Wird ein Anwärter zur Prüfung nicht zugelassen, legt der Prüfungsausschuss einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten fest.