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Schüler, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Abschlussprüfung nach den Vorschriften des § 5 Abs. 3 oder des § 28 als nicht bestanden gilt, erhalten im Fall des Abgangs von der Schule ein Abgangszeugnis. Eine Bemerkung, dass der Schüler die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen.
Hat ein Schüler, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die Endnoten in das Zeugnis übernommen. Hat er nicht an der gesamten Prüfung teilgenommen, erhält er
in Fächern, in denen er an der Prüfung teilgenommen hat, die erzielten Endnoten,
in Fächern, in denen er nicht an der Prüfung teilgenommen hat, die Vornoten als Endnoten.
Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz, bei früherem Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren das Datum des entsprechenden Ausgabetages. Abschnitt VI Besondere Bestimmungen