Gesetze
Gesetz wird geladen …
An der schriftlichen Prüfung nehmen alle Schüler der Klassenstufe 12, die die Schule ordnungsgemäß besucht haben, ohne förmliche Meldung und Zulassung teil. Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters stellt das Vorliegen der Teilnahmevoraussetzung fest.
Wer an der Prüfung als Folge eines nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs (insbesondere bei unentschuldigten Schulversäumnissen) auf Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters nicht teilgenommen hat oder wer vor Beginn des Prüfungsverfahrens aus dem laufenden Bildungsgang der Fachoberschule ausgetreten ist, hat nur einmalig die Möglichkeit, nach einem erneuten, ordnungsgemäßen und nicht durch Schulaustritt unterbrochenen Besuch der Klassenstufe 12 eine Teilnahme an der Abschlussprüfung zu erreichen. Werden die Voraussetzungen zur Prüfungsteilnahme erneut nicht erfüllt, so führt dies in der Regel zum endgültigen Ausscheiden aus dem Bildungsgang der Fachoberschule des betreffenden Fachbereichs. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters einen nochmaligen Schulbesuch gestatten.
Tritt ein Schüler von der Prüfung zurück, wird er einem Schüler gleichgestellt, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Schüler die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
Die Vorschrift des Absatzes 3 findet keine Anwendung, wenn ein Schüler aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen, und die Gründe für das Versäumnis unverzüglich nachweist. Ob der Schüler die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Hat er die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm ein besonderer Termin zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.