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Diese Verordnung gilt für öffentliche Höhere Berufsfachschulen für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung.
Sie gilt gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1988 (Amtsbl. S. 541), auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen. Abschnitt II Ausbildung a) Allgemeine Bestimmungen