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Diese Verordnung gilt für öffentliche Höhere Berufsfachschulen für Wirtschaftsinformatik.
Sie gilt gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Gesetzes Nr. 751 Privatschulgesetz (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610) auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen. Abschnitt II Ausbildung a) Allgemeine Bestimmungen