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Zur Teilnahme an der Abschlussprüfung kann auch zugelassen werden, wer nicht Schüler einer Fachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe ist (Schulfremder), sofern er die Voraussetzungen nach § 6 erfüllt und nach Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass er den Anforderungen der schulischen Ausbildung entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten erlangt hat.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Schulaufsichtbehörde spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu stellen. Folgende Unterlagen sind beizufügen: Falls die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.
ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und Berufsweges,
die Nachweise der Voraussetzungen gemäß § 6 in beglaubigter Abschrift,
ein ausführlicher Bericht über Art und Umfang der den Anforderungen des schulischen Bildungsganges entsprechenden Vorbereitung auf die Prüfung,
eine Erklärung des Bewerbers, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob er sich bereits einer gleichartigen Prüfung unterzogen bzw. sich bereits zu einer derartigen Prüfung bei einer anderen Stelle gemeldet hat.
Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre.
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist die zugelassenen Schulfremden einer Fachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe zur Prüfung zu.
Im Übrigen gelten für Schulfremde die Vorschriften der schnitte III und IV dieser Verordnung entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.