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Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters entscheidet frühestens drei Wochen, spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung ohne förmliche Anmeldung über die Zulassung der Schüler zur Prüfung. Bei privaten Fachschulen für das Hotel- und Gaststättengewerbe bedürfen diese Entscheidungen der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der ordnungsgemäße und vollständige Besuch der Fachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe. Die Zulassung kann versagt werden, wenn nach den Leistungen des Schülers während des Schulbesuchs keine Aussicht auf einen Prüfungserfolg besteht oder wenn auf Grund fehlender Leistungsnachweise des Schülers eine Beurteilung nicht möglich ist.
Die Zulassung zur Prüfung ist den Schülern unverzüglich mündlich bekannt zu geben. Nicht zugelassenen Schülern teilt der Schulleiter diese Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit.
Tritt ein zugelassener Schüler von der Prüfung zurück, wird er einem Schüler gleichgestellt, der die Prüfung nicht bestanden hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Schüler die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
Die Vorschrift des Absatzes 4 findet keine Anwendung, wenn ein Schüler aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen, und die Gründe für das Versäumnis unverzüglich nachweist. Ob der Schüler die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz. Hat er die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm ein besonderer Termin zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.