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Für die Schulakten und den Vorsitzenden der Prüfungskommission wird je eine Prüfungsliste für jede Prüfungsklasse angelegt, die Raum für folgende Angaben enthält:
Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Schüler,
Vermerk über die Zulassungsentscheidung ( §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 4),
die Vornoten (§ 16),
die Noten der schriftlichen Prüfung (§ 21),
die Noten der mündlichen Prüfung (§ 27),
die Endnoten (§ 28),
das Ergebnis der Abschlussprüfung (§ 29),
das Ergebnis der Zusatzprüfung zum Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses (§ 41).
Die Prüfungslisten sind mit dem Fortgang der Prüfung entsprechend zu ergänzen.
Die für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmte Liste wird diesem unverzüglich im Anschluss an die vor der mündlichen Prüfung durchzuführende Klassenkonferenz (§ 24) mit den Angaben zu Absatz 1 Nr. 1 bis 4 zugeleitet.