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Das berufspraktische Studium gliedert sich in Ausbildungsabschnitte. Die Ausbildung während eines Ausbildungsabschnitts kann bei verschiedenen der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 genannten Ausbildungsstellen erfolgen. Dabei kann auch ein vierwöchiges Fremd- oder Auslandspraktikum abgeleistet werden. Für Anwärterinnen und Anwärter, die in dieser Zeit in den Ausbildungsstellen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a verbleiben, ist ein Wahlpraktikum vorzusehen. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte richtet sich nach dem Ausbildungsplan. Die Studieninhalte der einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie die zu fordernden Leistungsnachweise legt die vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestellte Ausbildungsleiterin oder der vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestellte Ausbildungsleiter im Benehmen mit den von den Ausbildungsbehörden nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bestellten Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleitern in einem berufspraktischen Studienplan fest. Hierbei sind die Studieninhalte des berufspraktischen Studiums so zu gestalten, dass sie auf den den Anwärterinnen und den Anwärtern zu vermittelnden fachwissenschaftlichen Studieninhalten aufbauen, sie vertiefen und ergänzen. Im berufspraktischen Studienplan kann die Durchführung von praxisbegleitenden Studientagen vorgesehen werden.
Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter erschließen nach Maßgabe des Absatzes 1 die erforderlichen Fremdpraktikastellen und Praktikastellen im Ausland und entwerfen Aufträge für das Fremdpraktikum.
Von den Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern ist vor Beginn der Ausbildung ein Ausbildungsplan für das berufspraktische Studium aufzustellen.
Während des berufspraktischen Studiums sind den Anwärterinnen und Anwärtern die in dem berufspraktischen Studienplan festgelegten Studieninhalte an Hand der einschlägigen Vorschriften zu vermitteln. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen hierbei mit praktischen Tätigkeiten betraut werden.