Gesetze
Gesetz wird geladen …
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, können zu einer Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, zugelassen werden, wenn sie
seit der Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von drei Jahren zurückgelegt haben,
nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen und
an einem von der obersten Dienstbehörde geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen.
Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Behörde des Dienstherrn, die für die Einstellung der Beamtinnen und der Beamten auf Probe zuständig ist.