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Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert drei Jahre. Sie kann in besonderen Fällen um das Praktikum I gekürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende Kenntnisse, wie sie für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, gefordert werden, erworben haben.
Für die Einführungszeit gelten die Vorschriften über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes entsprechend. Die Beamtinnen und Beamten sollen am Ende der Einführungszeit mit den Studieninhalten vertraut sein, die im berufspraktischen Studienplan für die Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vorgesehen sind. Die Ausbildungsbehörde bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte die Beamtinnen und Beamten unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Tätigkeit zu durchlaufen haben. Die Beamtinnen und Beamten haben am fachwissenschaftlichen Studium an der Fachhochschule für Verwaltung teilzunehmen. Die §§ 10 bis 21 sind entsprechend anzuwenden.
Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahn des gehobenen Dienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.