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Täuschen Anwärterinnen oder Anwärter bei der Erbringung eines Leistungsnachweises, versuchen sie zu täuschen oder leisten sie Hilfe bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder verstoßen sie in erheblicher Weise gegen die Ordnung, ist das entsprechende Verhalten bei der schriftlichen Aufsichtsarbeit von den aufsichtführenden Personen und in den übrigen Fällen von der Dozentin oder dem Dozenten, die oder der für die Bewertung des Leistungsnachweises verantwortlich ist, zu dokumentieren. Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, der Anwärterin oder dem Anwärter, der oder dem ein Verhalten nach Satz 1 vorgeworfen wird, die weitere Bearbeitung der Aufsichtsarbeit zu untersagen.
Über die Folgen eines Verhaltens gemäß Absatz 1 Satz 1 entscheidet die Fachbereichsleitung Allgemeiner Verwaltungsdienst oder deren Stellvertretung. Sie kann die Bewertung des einzelnen Leistungsnachweises je nach Schwere der Verfehlung und Verfälschung des Leistungsstandes bis auf die Note „ungenügend“ herabsetzen. Die Ausbildungsbehörde wird über das Fehlverhalten ihrer Anwärterin oder ihres Anwärters informiert. Maßnahmen nach Beamtenrecht werden von dieser Entscheidung nicht berührt. Abschnitt III Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte