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Während des Grundstudiums sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten mit einer Dauer von je 90 Minuten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Studiengebiete nach § 18 Absatz 3 zuzurechnen sind. In mindestens zwei Aufsichtsarbeiten muss der Aufgabenschwerpunkt dem Studiengebiet nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 erste Alternative oder dem Studiengebiet nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 zuzurechnen sein. Das Studienziel ist erreicht, wenn alle Aufsichtsarbeiten mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet werden. Wird eine Aufsichtsarbeit mit der Note „ungenügend“ oder bis zu zwei Aufsichtsarbeiten mit der Note „mangelhaft“ und die restlichen Aufsichtsarbeiten mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet, wird der Anwärterin oder dem Anwärter innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Wiederholung der mit der Note „mangelhaft“ oder schlechter bewerteten Leistungsnachweise gegeben. Werden bei dieser Wiederholung nicht alle Aufsichtsarbeiten mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet, ist das Studienziel des Grundstudiums nicht erreicht. Wird eine Aufsichtsarbeit mit der Note „ungenügend“ und eine zweite Aufsichtsarbeit mit der Note „mangelhaft“ oder schlechter oder mehr als zwei Aufsichtsarbeiten mit der Note „mangelhaft“ oder schlechter bewertet, ist das Studienziel nicht erreicht. In den Fällen der Sätze 4 bis 6 findet eine Zweitkorrektur der Aufsichtsarbeiten statt, die in der Erstkorrektur mit der Note „mangelhaft“ oder schlechter bewertet wurden. Die Zweitkorrektur wird von einer oder einem von der Fachbereichsleitung oder von deren Stellvertretung bestimmten Dozentin oder Dozenten durchgeführt. Bei Abweichungen zwischen Erst- und Zweitkorrektur entscheidet die Fachbereichsleitung Allgemeiner Verwaltungsdienst, sofern Erst- und Zweitkorrektur nicht zu einem gemeinsamen Ergebnis kommen.
Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten mit einer Dauer von je 180 Minuten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen sowie mindestens sechs weitere Leistungsnachweise (individuelle Leistungsnachweise) zu erbringen, jeweils zur Hälfte im zweiten und im dritten Studienjahr. Die individuellen Leistungsnachweise sollen genauso umfangreich und schwierig wie eine schriftliche Aufsichtsarbeit sein. Mindestens zwei der individuellen Leistungsnachweise sind im Studiengebiet der Rechtswissenschaften zu erbringen und müssen mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet worden sein. Die individuellen Leistungsnachweise des dritten Studienjahres sind bis vier Wochen vor Ende des dritten Studienjahres zu erbringen.
Das Ende der Bearbeitungszeit der schriftlichen Aufsichtsarbeiten ist den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern durch die aufsichtführenden Personen deutlich bekannt zu geben. Nach Bekanntgabe der Beendigung noch fortgeführte Bearbeitungen gelten als Fall des § 21. Einzelheiten bezüglich der Leistungsnachweise legt der Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst im fachwissenschaftlichen Studienplan fest.
Das Studienziel des zweiten und des dritten Studienjahres ist jeweils erreicht, wenn nicht mehr als zwei der zu erbringenden Leistungsnachweise mit der Note „mangelhaft“ und kein Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ bewertet werden und der Gesamtdurchschnitt der jeweils in diesem Studienjahr zu erbringenden Leistungsnachweise mindestens vier Punkte beträgt. Ist lediglich eine schriftliche Aufsichtsarbeit mit der Note „ungenügend“ und alle übrigen Leistungsnachweise mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet, so ist der Anwärterin oder dem Anwärter Gelegenheit zur Wiederholung in angemessener Frist zu geben. Wird bei dieser Wiederholung die Aufsichtsarbeit mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet, so ist das Studienziel erreicht. Bei der Berechnung des Gesamtdurchschnitts und der Feststellung, ob und wie viele Leistungsnachweise mit der Note „mangelhaft“ oder mit der Note „ungenügend“ bewertet wurden, werden - wenn neben den schriftlichen Aufsichtsarbeiten mehr als drei weitere Leistungsnachweise erbracht wurden - nur die drei Leistungsnachweise mit den höchsten Punktzahlen berücksichtigt. Im Fall des Nichterreichens des Gesamtdurchschnitts von mindestens vier Punkten findet für alle Leistungsnachweise - ansonsten nur für die mit der Note „mangelhaft“ oder mit der Note „ungenügend“ bewerteten Leistungsnachweise - eine Zweitkorrektur nach den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 8 und 9 statt.
§ 30 Absatz 3 findet für schriftliche Aufsichtsarbeiten entsprechend Anwendung, Erleichterungen sind für jedes Ausbildungsjahr neu zu beantragen. Von diesem erneuten Antragserfordernis sind schwerbehinderte Anwärterinnen und Anwärter mit einem Grad der Behinderung von 100 Prozent ausgenommen.
Im Falle einer Erkrankung am Tage einer schriftlichen Aufsichtsarbeit haben die Anwärterinnen und Anwärter ihre Erkrankung durch ärztliches Attest nachzuweisen, andernfalls gilt die Aufsichtsarbeit als nicht erbracht und wird mit der Note „ungenügend“ bewertet und die versäumte Zeit gilt als unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht. Im Falle einer Erkrankung in einem Zeitraum von fünf Tagen vor dem Tag der schriftlichen Aufsichtsarbeit haben die Anwärterinnen und Anwärter ihre Erkrankung ab dem ersten Krankheitstag durch ärztliches Attest nachzuweisen, andernfalls gilt die versäumte Zeit als unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht.
Die in Absatz 6 genannte Rechtsfolge gilt auch für den Fall, dass es sich bei dem vorgelegten Attest um eine Fälschung handelt. Die Ausbildungsbehörde wird über das Fehlverhalten ihrer Anwärterin oder ihres Anwärters informiert. Maßnahmen nach Beamtenrecht werden von dieser Entscheidung nicht berührt.