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Täuschen Anwärterinnen und Anwärter bei der Erbringung einer Prüfungsleistung, versuchen sie zu täuschen oder leisten sie Hilfe bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder verstoßen sie in erheblicher Weise gegen die Ordnung, ist das entsprechende Verhalten bei der Diplomarbeit durch die jeweilige Dozentin oder den jeweiligen Dozenten, bei der schriftlichen Aufsichtsarbeit durch die aufsichtführenden Personen und bei der mündlichen Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung zu dokumentieren. Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, der Anwärterin oder dem Anwärter, der oder dem ein Verhalten nach Satz 1 vorgeworfen wird, die weitere Bearbeitung der Aufsichtsarbeit zu untersagen.
Nach Feststellung der Art und der Schwere des Fehlverhaltens durch den Prüfungsausschuss entscheidet dieser über die Folgen des Fehlverhaltens. Der Prüfungsausschuss kann die einzelne Prüfungsleistung bis auf die Note „ungenügend“ herabsetzen und in der schriftlichen und mündlichen Prüfung in schweren Fällen des Fehlverhaltens die Prüfung Teil 2 oder Teil 3 oder die Laufbahnprüfung insgesamt als nicht bestanden erklären. Die Ausbildungsbehörde ist entsprechend zu informieren.
Wird ein Verhalten gemäß Absatz 1 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsamtes die Prüfung für ungültig zu erklären und die Herausgabe des Prüfungszeugnisses und der Diplomierungsurkunde zu verfügen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.