Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung zum 1. Oktober 2021 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung vom 26. August 2016 (Amtsbl. I S. 812) in der am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, vom 17. September 2024 (Amtsbl. I S. 744) geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung zum 1. Oktober 2022 oder zum 1. Oktober 2023 begonnen haben, sind § 20 Absatz 6 und 7, die §§ 21 und 29 Absatz 4, § 40 Absatz 3 und 4 und § 41 in der am Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, vom 17. September 2024 (Amtsbl. I S. 744) geltenden Fassung anzuwenden. Im Übrigen setzen sie ihre Ausbildung nach bisherigem Recht fort.