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Täuschen Kommissaranwärterinnen oder Kommissaranwärter bei der Erbringung eines Leistungsnachweises, versuchen sie zu täuschen, unterstützen sie bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder verstoßen sie in erheblicher Weise gegen die Ordnung, ist dies durch die jeweilige Aufsicht zu dokumentieren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind durch die Kommissaranwärterin oder den Kommissaranwärter grundsätzlich auch im Falle eines Verhaltens nach Satz 1 vollständig zu bearbeiten. Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, der Kommissaranwärterin oder dem Kommissaranwärter, der oder dem ein Verhalten nach Satz 1 vorgeworfen wird, die weitere Bearbeitung der Aufsichtsarbeit zu untersagen.
Über die Folgen eines Verhaltens nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet die Leitung des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst oder deren bestellte Stellvertretung. Dabei kann der einzelne Leistungsnachweis je nach Schwere der Verfehlung und Verfälschung des Leistungsstandes mit bis zu „ungenügend“ bewertet werden. Die Ausbildungsbehörde wird über das Fehlverhalten der Kommissaranwärterin oder des Kommissaranwärters informiert. Beamtenrechtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen werden von dieser Maßnahme nicht berührt. Abschnitt IV Laufbahnprüfung