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Die Aufgaben der schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden den Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern erst unmittelbar vor Beginn der Aufsichtsarbeit bekannt gegeben. Bei jeder schriftlichen Aufsichtsarbeit sind die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben.
Die bei der schriftlichen Aufsichtsarbeit anwesende Aufsicht hat den Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern das Ende der Bearbeitungszeit zu Beginn und zum Ende der schriftlichen Aufsichtsarbeit deutlich bekannt zu geben und darauf hinzuweisen, dass eine nach dem Ende der Bearbeitungszeit fortgesetzte Bearbeitung als Täuschung gilt. Die Aufsicht fertigt eine Niederschrift an, in der jede Unregelmäßigkeit dokumentiert wird; nach dem Ende der Bearbeitungszeit noch fortgeführte Bearbeitungen werden als Täuschungen gewertet und dokumentiert. § 16 Absatz 2 ist anzuwenden.
Die Aufsicht hat auf jeder Aufsichtsarbeit den Zeitpunkt des Beginns und den jeweiligen Zeitpunkt der Abgabe zu dokumentieren.
Die Aufsicht hat die abgegebenen Aufsichtsarbeiten in einem Umschlag zu verschließen und diesen der Leitung des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst oder deren bestellter Stellvertretung unmittelbar zu übergeben. Diese veranlassen die Weitergabe an die mit der Erstkorrektur beauftragten Dozentinnen, Dozenten oder Lehrbeauftragten.
Eine aus einem von der Kommissaranwärterin oder dem Kommissaranwärter zu vertretenden Grund nicht absolvierte schriftliche Aufsichtsarbeit wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.
Im Falle einer Erkrankung am Tage einer schriftlichen Aufsichtsarbeit haben die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter ihre Erkrankung durch ärztliches Attest nachzuweisen; andernfalls gilt die Aufsichtsarbeit als nicht erbracht und wird mit der Note „ungenügend“ bewertet und die versäumte Zeit gilt als unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht. Im Falle einer Erkrankung in einem Zeitraum von fünf Tagen vor dem Tag der schriftlichen Aufsichtsarbeit haben die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter ihre Erkrankung ab dem ersten Krankheitstag durch ärztliches Attest nachzuweisen; andernfalls gilt die versäumte Zeit als unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht.
Die in Absatz 6 genannte Rechtsfolge gilt auch für den Fall, dass es sich bei dem vorgelegten Attest um eine Fälschung handelt. Die Ausbildungsbehörde wird über das Fehlverhalten der Kommissaranwärterin oder des Kommissaranwärters informiert. Maßnahmen nach Beamtenrecht werden von dieser Entscheidung nicht berührt.