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Bei Nichterreichen eines in § 13 genannten Studienziels kann die einmalige Wiederholung des jeweiligen Studienjahres zugelassen werden, sofern der Gesamtdurchschnitt der im jeweiligen Studienjahr zu erbringenden Leistungsnachweise mindestens 4,00 Punkte beträgt; wird der Gesamtdurchschnitt von 4,00 Punkten nicht erreicht, kann in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme zugelassen werden.
Über die Wiederholungsmöglichkeit entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Leitung des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst der Fachhochschule für Verwaltung. Wird die Möglichkeit zur Wiederholung nicht zugelassen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Nichterreichens des Studienziels durch die Ausbildungsbehörde.
Im Falle der Wiederholung sind alle Leistungsnachweise des jeweiligen Studienjahres erneut anzufertigen. Bei Nichterreichen des Studienziels in dieser Wiederholung oder bei Nichterreichen eines weiteren Studienziels endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Nichterreichens des Studienziels durch die Ausbildungsbehörde.
Die Wiederholung eines Studienjahres ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Studienjahr wiederholt wurde. § 6 Absatz 5 bleibt unberührt.