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Die Durchführung der Prüfung für die in § 1 genannten Laufbahnen obliegt den beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gebildeten Prüfungsausschüssen.
Die Prüfungsausschüsse führen folgende Bezeichnung:
Prüfungsausschuss für den gehobenen Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Vermessung des Landes,
Prüfungsausschuss für den gehobenen Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Vermessung der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
Prüfungsausschuss für den gehobenen Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Geomatik.
Die Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse ist bei der Dienststelle der oder des jeweiligen Vorsitzenden eingerichtet.
Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils mindestens aus Die oder der Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Prüfungsausschüsse können durch eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat, im Prüfungsfach Staats- und Verwaltungskunde, als beisitzendes Mitglied erweitert werden.
einer Beamtin oder einem Beamten aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, die oder der die Befähigung zum höheren Technischen Verwaltungsdienst, Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation (bisher: höherer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst) hat als Vorsitzende oder Vorsitzenden,
einer Beamtin oder einem Beamten aus dem jeweiligen Geschäftsbereich, die oder der die Befähigung zum höheren Technischen Verwaltungsdienst, Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation (bisher: höherer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst) hat,
einer Beamtin oder einem Beamten aus dem jeweiligen Geschäftsbereich die oder der die Befähigung für den gehobenen Technischen Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung oder Geomatik (bisher: gehobener vermessungstechnischer oder gehobener kartographischer Verwaltungsdienst) hat und
einer Beamtin oder einem Beamten aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, die oder der im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen erfahren ist und die Befähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung oder gehobenen Technischen Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung oder Geomatik (bisher: gehobener vermessungstechnischer oder gehobener kartographischer Verwaltungsdienst) hat als beisitzende Mitglieder.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie die beisitzenden Mitglieder und deren Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich der Landesvermessung, Geoinformation und Landentwicklung werden vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz bestellt. Das Mitglied des höheren Technischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation (bisher: höherer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst) und das Mitglied des gehobenen Technischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet Vermessung (bisher: gehobener vermessungstechnischer Verwaltungsdienst) aus der Kommunalverwaltung und deren Vertreterinnen und Vertreter bestellt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die beisitzenden Mitglieder und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden jeweils für fünf Jahre bestellt.
Der Prüfungsausschuss ist in der sich aus Absatz 4 ergebenden Mindestbesetzung beschlussfähig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.