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Die Fachhochschule für Verwaltung hat im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde spätestens zwei Monate vor Abschluss der Ausbildung die Meldung der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter zur Abschlussprüfung der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zuzuleiten. Der Meldung sind beizufügen:
die Personendaten und
die im § 13 geforderten Nachweise und außerdienstlich erworbenen Qualifikationen.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung der Kommissaranwärterin oder des Kommissaranwärters zur Prüfung und teilt die Entscheidung der Ausbildungsbehörde mit.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in den § 13 geforderten Nachweise und außerdienstlich erworbenen Qualifikationen erbracht hat. Zuzulassen sind auch die Kommissaranwärterinnen oder Kommissaranwärter, die eine Nachfrist nach § 13 Absatz 7 Satz 2 gesetzt bekommen haben. Die Zulassung steht in diesem Fall unter dem Vorbehalt, dass die geforderten Nachweise innerhalb der eingeräumten Frist erbracht werden.